Gewässerschutzstreifen

Gewässerrandstreifen oder auch Gewässerschutzstreifen schützen Bäche und Flüsse vor landwirtschaftlichen Stoffeinträgen, wie z.B. Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel. Diese können die chemische Zusammensetzung des Wassers verändern, schädlich für Lebewesen und Pflanzen im Wasser sein und in der Folge auch die Trinkwasserqualität negativ beeinflussen. Der Schutzbereich umfasst das Ufer und den Bereich, der an ein Gewässer landseits anschließt.


In Bayern ist am 1. August 2019 die gesetzliche Regelung zur Anlage eines Gewässerrandstreifens entlang natürlicher Bereiche fließender oder stehender Gewässer sowie Be- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlicher Bedeutung in Kraft getreten. In einem Bereich von mindestens 5 Metern Breite (von der Uferlinie ab gemessen) ist die garten- oder ackerbauliche Nutzung untersagt. Eine Grünlandnutzung ist jedoch weiterhin möglich. An Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaats Bayern beträgt der Gewässerrandstreifen sogar 10 Meter Breite.

Effekte von Gewässerrandstreifen sind u.a. die Bedeckung der Bodenoberfläche und damit der Schutz vor Abschwemmungen des Bodens bei Hochwasser oder Starkregen, der Rückhalt von Nährstoffen und Feinmaterial bei Hochwasser, die Beschattung der Gewässer z.B. durch Bäume, Sträucher oder Hochstaudenfluren, sowie die Stärkung und Schaffung artenreicher Lebens- und Rückzugsräume (Biodiversität) in und am Gewässer.


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Quellen:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/gewaesserrandstreifen/index.htm
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWG-21